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§ 211 Mord an einem Elfen

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand (+)
a.) Täter: Lethar (+)
b.) Tatopfer: Elf (+)
c.) Tatmittel: Klinge oder Panthermagie (+)
d.) Taterfolg: Erstechen des Elfens (+)
e.) Objektive Zurechnung: Lethar hat durch das Einstechen auf den Elfen mit der Waffe eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisierte. / Der Lethar hat bewusst tötlich Magie verwendet um so das Ende der Hirntätigkeit des Elfens zu verursachen. (+)

2. Subjektiver Tatbestand (+)
a.) Tatbestandsvorsatz: Elfen haben doofe Ohren (+)
b.) Spezielle Absichten: der Elf glaubt an das falsche (+)
c.) Sonstige besondere subjektive Merkmale: Mordlust, Heimtücke, Arglos, Grausam und Gemeingefaehrlich (+)

II. Rechtswidrigkeit (+)

1. Rechtfertigungsgründe: Notwehr gegenüber dem falschen Glaube(+)

III. Schuld (+)

1. Schuldfähigkeit des Täter (actio libera in causa) (+)
2. Persönliche Vorwerfbarkeit (+)
3. Besondere Schuldmerkmale: Rücksichtslosigkeit (+)

Wirst du diesen Anschuldigungen gerecht? Erfüllst du diese Einzelnen Punkte? Oder möchtest Du sie erfüllen? Dann folge dem gerechten Weg der Letharen und schließ dich ihrer Gemeinschaft an. Auf dass der Rechtssinn der Letharen anerkannt werde.
Wenn du Dich dafür entscheidest dann schicke eine Bewerbung, sei es für einen Lethrusar/Lethrusae (Heiler), einem Letherx/Letherxiae (Schurke), einem Letherix/Lethrixare (Handwerker), einem Lethoryx/Lethoryxae (dunkler Templer), einem Lethrixor/Lethraxiae (Säbelschwinger mit Aufstiegsmöglichkeiten) oder einem Lethyr/Lethry (Magier) an apollon@alathair.de und hoffe darauf das du in Ihre Gemeinschaft aufgenommen wirst.
 
04.03.2010 15:05:00 GM Apollon